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Patientenverfügung kann einiges erleichtern
erschienen in Appenzeller Volksfreund, 23. März 2013

Pia Hollenstein referiert zum Thema «Patientenverfügung»
Bildungsbeauftragte Pia Hollenstein: Eine Patientenverfügung kann einiges erleichtern.

Im Anschluss an die Hauptversammlung des Hospiz–Dienstes Appenzell referierte Pia Hollenstein, Bildungsbeauftragte im Spital und Pflegeheim Appenzell, zum Thema «Patientenverfügung».

Eine Patientenverfügung legt fest, welchen medizinischen Massnahmen man zustimmt, welche man ablehnt und durch wen und wie man vertreten sein will, wenn man urteilsunfähig ist. Das heisst, wenn man nicht mehr selber kommunizieren kann, wie man medizinisch behandelt werden will. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man im Koma liegt. Seit dem 1. Januar 2013 ist ein entsprechendes Gesetz im Rahmen des Kindes– und Erwachsenenschutzrechtes in Kraft.

Urteilsfähigkeit muss vorliegen
Eine Patientenverfügung ist verbindlich für den Arzt. Handelt er nicht im Sinne der Verfügung, muss er dies – unter Angabe der Gründe – im Patientendossier festhalten. Bei Nichteinhaltung der Patientenverfügung kann man sich an die Erwachsenenschutzbehörde wenden. Eine solche existiert auch in Appenzell Innerrhoden. Vertreten lassen kann man sich bei Urteilsunfähigkeit durch Angehörige, den Hausarzt oder andere sogenannte natürliche Personen. Wenn niemand explizit bezeichnet ist, kommt eine im Gesetz vorgegebene Kaskade zum Zug. Das heisst, jene Person, die einem am nächsten steht. Das muss nicht unbedingt der Partner oder ein Nachkomme sein. Voraussetzung für die Gültigkeit einer Patientenverfügung ist, dass die betreffende Person beim Erstellen urteilsfähig war. Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit fehlt, vernunftmässig zu handeln, heisst es im Gesetz. Bei Urteilsunfähigen ist es die ärztliche Pflicht (oder durch Pflege) abzuklären, ob eine Patientenverfügung vorhanden ist. Die vertretungsberechtigte Person muss beigezogen werden. Dieser gegenüber besteht eine Informationspflicht über medizinische Massnahmen. Insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über die Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. In einer Patientenverfügung kann man auch festhalten, was nach dem Tod mit dem Körper geschehen soll. Ob zum Beispiel Organe für eine Transplantation entnommen werden dürfen, oder ob eine Erdbestattung oder eine Kremation stattfinden soll.

Formulare sind erhältlich
Pia Hollenstein erklärte in ihrem Referat auch, was nötig ist, damit eine Patientenverfügung gültig ist. Da sei zum einen die Freiwilligkeit, zum anderen, dass sie schriftlich erstellt und mit dem Datum und der Unterschrift versehen sein muss. Sie muss – im Gegensatz zum Testament – nicht von Hand geschrieben werden. Bei einem Formmangel ist die Verfügung zwar ungültig, sie kann aber einen Hinweis geben, wie der Wille des Betroffenen ist. Eine Patientenverfügung ist auf unbestimmte Zeit gültig. Je jünger sie ist, umso besser. Verschiedene Stellen (z.B. Krebsliga, Alzheimervereinigung, Caritas, Dargebotene Hand, FMH, Parkinson–Vereinigung, Pro Senectute, Rotes Kreuz – oder das Spital und Pflegeheim Appenzell Innerrhoden) haben Formulare zum Ausfüllen einer Patientenverfügung. Bei einer Diagnose sei es sinnvoll, ein speziell auf die Krankheit bezogenes Formular zu verwenden, so Pia Hollenstein. Übrigens muss man nicht unbedingt ein Formular verwenden, man kann auch alles selber verfassen.  
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