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Suizidhilfe in der Schweiz breit diskutieren
erschienen in BioSkop, März 2005. Referat gehalten an Tagung vom 3./4. Dezember 2004, der Arbeitsstelle Neonazismus, Fachhochschule Düsseldorf in Kooperation mit bioSkop e.V. und actionsring frau und welt e.V in Düsseldorf. Tagungsthema: Selbstbestimmung und die Gefahren einer neuen „Normalisierung der Tötung“.

Vorgeschichte und Stand der Diskussion
1994 erstmals Vorstoss im Nationalrat zur Strafbefreiung der aktiven Sterbehilfe. Anlass zu diesem Vorstoss waren Zweifel des Motionärs daran, ob die derzeit anerkannten Formen der passiven und indirekten aktiven Sterbehilfe die Menschenwürde und die Selbstbestimmung der Kranken respektieren und den Anspruch auf Linderung oder gar Befreiung von Leiden erfüllen könnten. In der mündlichen Begründung erklärte der Motionär, dass bereits heute in der Schweiz ein Teil der Ärzte aktive Sterbehilfe leiste. Er verlangte eine Änderung der Strafbestimmungen zur Sterbehilfe, die der Situation unheilbarer, am Ende ihres Lebens stehender Kranker besser Rechung trägt. Der Bundesrat begrüsste die damit ausgelöste öffentliche Diskussion und setzte eine Arbeitsgruppe (AG) ein, die einen Bericht zur Thematik ausarbeitete. Sie hatte die Fragen rechtlicher und tatsächlicher Natur aus dem Umfeld der Sterbehilfe zu prüfen. Eine knappe Mehrheit der AG hatte sich für eine Straffbefreiung aktiver Sterbehilfe in bestimmten Situationen ausgesprochen. Der Bundesrat hatte sich in der Ratsdebatte (im Jahr 2000) dagegen ausgesprochen. Er lehnt jegliche Lockerung des Tötungsverbotes ab, das heisst, dass die direkte aktive Sterbehilfe verboten bleibt. Er folgte aber der Arbeitsgruppe, die empfohlen hatte, die passive und die indirekte aktive Sterbehilfe in einem Gesetz zu regeln, näher zu klären, wenn nötig zu legitimieren. (Heute sind diese beiden Formen der Sterbehilfe in den Richtlinien der Schw. Akademien der medizinischen Wissenschaften geregelt und zulässig.)

Ein zweiter Versuch, die aktive Sterbehilfe zu liberalisieren wurde im Parlament (im Nationalrat) Ende 2001 abgelehnt (obwohl die vorbereitende Kommission empfohlen hatte, zu liberalisieren), Ebenso wurde ein Vorstoss abgelehnt, der eine Neufassung von Artikel 115 StGB (Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord) wollte und ein entsprechendes Rahmengesetz verlangte. Ein Vorstoss, der die Strafbarmachung jeglicher Beihilfe zu Suizid einfĂĽhren wollte, fiel aus TermingrĂĽnden von der politischen Traktandenliste.

Ausstehend ist noch eine Motion „Sterbehilfe und Palliativmedizin“, die den Bundesrat im Sommer 2003 beauftragte, „Vorschläge für einen gesetzliche Regelung der indirekten und der passiven Sterbehilfe zu unterbreiten und Massnahmen zur Förderung der Palliativmedizin zu treffen.“ Der Bundesrat hat versprochen, dass er sämtliche Fragen umfassend angehen und gesamthaft prüfen will. Das heisst, dass er sich nebst der passiven und der indirekten aktiven Sterbehilfe sowie der Palliativmedizin auch der Beihilfe zum Selbstmord und dem so genannten Sterbetourismus annehmen wird. Die verschieden Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem Teilbereich der Suizidhilfe stellen, namentlich der Sterbetourismus, werden gegenwärtig in einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe prioritär behandelt. Diese klärt den gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Das Gesamtproblem der Sterbehilfe wird in einem nächsten Schritt – voraussichtlich 2005 - einer externen Expertenkommission anvertraut werden. Die knappe Mehrheit, zur Motion im Nationalrat lässt schliessen, dass über das Thema Sterbehilfe bei Weitem keine einheitliche Meinung herrscht. Deshalb rechtfertigt es sich, dies heiklen Fragen, einer sorgfältigen und anspruchsvollen Prüfung zu unterziehen.

Zur aktuellen Situation
Beihilfe zum Selbstmord ist in der Schweiz nicht verboten, solange sie nicht aus selbstsüchtigen Gründen erfolgt. Angeblich werden von Ärztinnen und Ärzten Betäubungsmittel zum begleiteten Suizid nur abgegeben, wenn die betroffene Person selber den Wunsch nach diesen Produkten äussert und die Folgen des Entscheids abwägen kann. Die Richtlinien für die ärztliche Betreuung Sterbender und cerebral schwerst geschädigter Patientinnen und Patienten der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften stellen fest, dass Beihilfe zum Suizid kein Teil der ärztlichen Tätigkeit ist. In der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage sagt der Bundesrat, dass die betreffende Person in einem sehr schlechten Gesundheitszustand sein müsse und keine andere Behandlung eine Linderung erlaube. Die Sterbehilfe-Organisationen legen allerdings keinen grossen Wert darauf. Für sie steht die so genannte Selbstbestimmung im Vordergrund.

In der Schweiz sind seit rund 20 Jahren drei Organisationen aktiv, die Beihilfe zur Selbsttötung leisten. Doch die Frage, ob dieses Verfahren ethisch gerechtfertigt ist, wurde noch kaum geführt. Auf Parlamentsebene kamen entsprechende Vorstösse nicht in die Debatte - ein Manko.

Exit (gegründet 1982) ist die bekannteste Suizidhilfe-Organisation (SHO). Als zweite wurde 1998, nach inhaltlichen Differenzen im Exit-Vorstand, der Verein Dignitas gegründet. Die dritte SHO, der Verein Suizidhilfe, wurde 2002 gegründet. Die Ausrichtung dieses Vereins war höchst umstritten, denn er will auch chronisch psychisch kranken Menschen zum Suizid verhelfen. In letzter Zeit war von den Aktivitäten dieses Vereins praktisch nichts mehr zu hören.

Die Sterbehilfeorganisation Exit hatte sich bezüglich Suizidhilfe an psychisch Kranke ein Moratorium auferlegt und eine Ethikkommission gegründet, um die Zulässigkeit zu klären. Unterdessen hat Exit sein Moratorium für Suizidhilfe an psychisch Kranke insofern gelockert, als Gesuche von psychisch Kranken in Zukunft nicht mehr generell abgewiesen werden. Sind die Voraussetzungen für einen begleiteten Suizid erfüllt und wird auch die Urteilsfähigkeit glaubhaft geltend gemacht, soll ein Gesuch in Zukunft sorgfältig, gegebenenfalls auch mit einem psychiatrischen Gutachten, geprüft werden. Ist die Frage der Urteilsfähigkeit in Bezug auf den Todeswunsch nicht eindeutig positiv zu beantworten, wird Exit psychisch Kranke auch in Zukunft nicht begleiten (www.exit.ch/wDeutsch).

Die dritte Sterbehilfeorganisation Dignitas war in letzter Zeit öfters in den Schlagzeilen. Einerseits wegen der Beihilfe zum Tod an Menschen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Andererseits wurde Anfang 2005 bekannt, dass Dignitas seit kurzem in heiklen Fällen den Freitod von Sterbewilligen auf Video aufzeichnet. Mit den Videoaufnahmen will Dignitas beweisen, dass die Beihilfe jeweils rechtskonform abgelaufen ist. Die Selbstmordbegleiter dürfen zwar den Freitod vorbereiten, die Person muss aber das Gift selbst zu sich nehmen.

Böse Ärzteschaft, gute Sterbehelfer?
Problematisch sind sicher auch die Gründe, die zur Beihilfe angegeben werden. Anstatt eine optimale Begleitung zu gewährleisten und Unterstützung zur möglichen Bewältigung der Krise anzubieten, formuliert zum Beispiel Dignitas sein Angebot so: «Wer an einer unfehlbar zum Tode führenden Krankheit oder an einer unzumutbaren Behinderung leidet und seinem Leben und Leiden deshalb freiwillig ein Ende setzen möchte, kann als Mitglied von Dignitas den Verein darum ersuchen, ihm beim Freitod behilflich zu sein.» Zu beachten ist das «oder». Wer beurteilt, was «unzumutbar heisst? Wer bietet in einer solch ausweglos erscheinenden Situation die nötige Hilfe an? Was da als «selbst bestimmt» daherkommt, ist möglicherweise arg fremd bestimmt.

Exit veranstaltet an verschieden Orten regelmässig so genannte Informationsveranstaltungen. Dabei werden die Unsicherheit der Menschen und die Sorge um einen schmerzlosen letzten Lebensabschnitt genutzt, um die Ärzteschaft per se als macht besessen und dominierend zu verunglimpfen. In ausweglosen Situationen könne man bei Exit Hilfe anfordern. Tatsächlich könnte sich mancher Arzt und manche Ärztin ein Stück von der verstehenden, einfühlenden Kommunikation der Referierenden abschneiden… Trotzdem, mir fehlt bei Exit das echte Bemühen, die Ursachen von Suizidwünschen zu suchen und sich auch zu bemühen, die Ursache des Wunsches auf Selbsttötung zu beheben. Selbstbestimmung als eines der höchsten Güter im menschlichen Leben wird ausgespielt gegen die Fremdbestimmung durch die «böse»Ärzteschaft, die dem Wunsch des Kranken nach Beihilfe zur Selbsttötung nur ungern nachkomme.

«Selbstbestimmungsrecht» hinterfragen
Ich persönlich stelle einen so genannten «freien Willensentscheid» zu Suizid in Frage. Ist nicht jeder so genannte Freitod ein Zwangstod? Ist doch immer eine riesige Not hinter einem Suizid, blanke Verzweiflung, eine Unfähigkeit, mit dem Leben zurechtzukommen. Zeigt nicht jede Selbsttötung des Menschen statt der «letzten Freiheit» die letzte tragische Unfreiheit?

Auch der der Begriff der Selbstbestimmung ist besonders in der Geriatrie aus ethischer und psychologischer Sicht problematisch und zu hinterfragen. Es besteht die Gefahr, dass Externe die Bewertung des Lebens ĂĽbernehmen. Dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen steht die Pflicht der Gemeinschaft gegenĂĽber, den Einzelnen vor der Bewertung von Leben zu schĂĽtzen.

Die im Kanton Zürich von Dignitas angebotene Beihilfe zu Suizid an Menschen, die ausschliesslich wegen dieses Angebots in die Schweiz reisen, geriet wegen der Zunahme der Fälle unter Beschuss. Die zuständigen Behörden verlangen eine Bundesregelung, die Rahmenbedingungen und Anforderung an die ausführenden Personen enthält.

Vorstoss im Parlament liegengelassen
Ein parlamentarischer Vorstoss verlangte im Jahr 2002 auf Bundesebene
(http://www.parlement.ch/afs/data/d/gesch/2002/d%5Fgesch%5F20023500.htm):
  1. Suizidbeihilfe darf nur gegenĂĽber Personen mit Wohnsitz in der Schweiz geleistet werden.
  2. Sterbehilfeorganisationen sollen einer Registrierungs- und Bewilligungspflicht unterstehen. Ziel einer solchen Regelung muss die Vermeidung von Missbräuchen sein.
  3. Zwei Ärztinnen und Ärzte (eventuell der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin, aufgrund der Beurteilung des Hausarztes beziehungsweise der Hausärztin) müssen die Konstanz des Sterbewunsches und die Urteilsfähigkeit der suizidwilligen Person unabhängig voneinander feststellen.
  4. Ein Werbeverbot fĂĽr Sterbehilfeorganisationen
Aus TermingrĂĽnden und Ausscheiden der Initiantin aus dem Parlament wurden diese Anliegen nie diskutiert. Der Vorstoss ist verfallen.

Viele offene Fragen
Klare Rahmenbedingungen an Organisationen sind einerseits wegen der Intransparenz der Organisationen zu begrüssen. Andererseits besteht die Gefahr, dass SHO, die aus der juristischen Grauzone entlassen und als «seriös arbeitend» beurteilt werden, vermehrten Zulauf erhalten.

Eine staatliche Regelung müsste insbesondere folgende Fragen klären:
  • Wie können Kontrollinstanzen die BeweggrĂĽnde zum Suizid ĂĽberprĂĽfen?
  • Wie wird kontrolliert, dass Alternativen zum Suizid gesucht und entsprechende Angebote gemacht wurden?
  • Offenlegung der Finanzverhältnisse der Sterbehilfeorganisationen
  • Fachlich kompente Begleitung – wobei ja erwiesenermassen eine solche Begleitung den Suizidwunsch oft eliminiert.
  • Sollen Fachleute aus Medizin und Pflege als zwingend beigezogen werden? WĂĽrde dies nicht gerade diese beiden Berufe in Misskredit bringen?
  • Alle Rahmenbedingungen mĂĽssten transparent offen gelegt werden
  • Besteht nicht die Gefahr der Anerkennung des Wunsches auf Selbsttötung als getroffene Entscheidung, ohne den Prozess, der zu diesem Entschluss fĂĽhrte, zu kennen? Wie kann diesem wirkungsvoll begegnet werden?
  • Was bedeutet die Tatsache der Freitodhilfe an Menschen aus dem Ausland? Was kann dies fĂĽr Angehörige, die nächsten Bekannten bedeuten? Was bedeutet die Freitodbegleitung fĂĽr Menschen, die eigens dafĂĽr in die Schweiz fahren? Werden die Begleitphasen noch kĂĽrzer, und können die minimalen Anforderungen noch weniger erfĂĽllt werden? Zu befĂĽrchten ist, dass den Alternativen zu wenig Beachtung geschenkt wird.
  • Zudem sollte Werbung fĂĽr SHO verboten sein. Denn Werbung fördert unweigerlich die Nachfrage.
Palliativ-Care als Alternative
Organisationen, die als einziges Ziel haben, Beihilfe zu Suizid zu machen, unterstelle ich, dass sie sich zu wenig bemühen, Alternativen, Hilfestellungen, Angebote zu einem «guten Leben» ohne Selbsttötung zu offerieren.

In Zeiten knapper Ressourcen im Gesundheitswesen ist der Ursache der Selbsttötungswunschs besondere Beachtung zu schenken. Dazu braucht es die Politik. An ihr liegt es, mehr Ressourcen für eine optimale Begleitung und Betreuung durch das Spitalpersonal zur Verfügung zu stellen, die Ausbildung der Ärzteschaft und der Pflegenden stärker zu gewichten und die Palliativ-Care als Pflichtfach zu integrieren.

Ausblick
In der breiten Öffentlichkeit, in der Politik und in Fachkreisen muss die öffentliche Debatte darüber angestossen werden, was die SHO praktizieren und ob das unseren ethischen Vorstellungen entspricht. Dabei muss auch das Thema Selbsttötung von der Tabuisierung befreit werden. Fallen Tabus, können Suizide möglicherweise verhindert werden.

Weiter soll auch zur Diskussion stehen, weshalb sich in der Schweiz überhaupt so viele Menschen das Leben nehmen möchten. Aspekte dabei ist die Versorgung aller Betroffenen mit der Palliativ-Care, der Förderung dieser in der Medizin- und Pflegeausbildung. Auch die weit verbreitete Angst vor «Übertherapierung» muss ernst genommen werden.

Ein neu auftauchender Gesichtspunkt ist der Zusammenhang von sozialem Status und Kranksein. Unter Sozialhilfe-EmpfängerInnen und älteren Menschen ist die Suizidneigung ĂĽberdurchschnittlich gross. Schliesslich muss gezeigt werden, dass in den staatlichen Institutionen «gutes Sterben» mit guter Pflege und Betreuung heute möglich ist.  
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